AGB Yasiflor GmbH – Transport- und Lieferantenbedingungen
(Vertragsverhältnis zwischen Yasiflor GmbH sowie Lieferanten und Spediteuren) Lieferantenbedingungen
Mit der Lieferung der Ware an die Yasiflor GmbH akzeptiert der Transporteur bzw. Lieferant automatisch diese Transport- und Lieferbedingungen.
Bestellungen der Yasiflor GmbH sind vor der Lieferung vom Lieferanten E-Mail detailliert zu bestätigen.
Die Ware gilt als geliefert, sobald sie am vereinbarten Abladeort abgeladen wurde, der Yasiflor-Mitarbeiter die Ware auf Schäden und Vollständigkeit geprüft hat sowie Paletten kontrolliert und allfällige Paletten Retouren auf dem Lieferschein vermerkt wurden.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung franko Abladeort. Zusätzliche Kosten wie LSVA werden nicht vergütet. Der Kranablad ist im Materialpreis inbegriffen. Notwendige Transportversicherungen für Maschinen oder Waren gehen zulasten des Transportunternehmens bzw. des Vertragspartners der Yasiflor GmbH.
Die Yasiflor GmbH ist mindestens eine Stunde vor dem Abladen telefonisch zu avisieren.
Bei falscher oder mangelhafter Lieferung ist die Lieferfirma verpflichtet, das fehlerhafte Material innerhalb von 24 Stunden zurückzunehmen und das korrekt bestellte Material kostenlos nachzuliefern.
Vertragsart
Lieferanten der Yasiflor GmbH unterstehen einem Werkvertrag und nicht einem Kaufvertrag.
Garantie
Für geliefertes Material gewährt der Lieferant eine Garantie von 2 Jahren auf offensichtliche sowie 3 weiteren Jahren auf versteckte Mängel. Kosten für allfällige Expertisen trägt der Warenlieferant.
Ersatzleistungen
Sämtliche Kosten aus mangelhaften Lieferungen gehen zulasten der Liefer- bzw. Transportfirma. Dazu zählen neben der kostenlosen Ersatzlieferung auch alle Folgekosten, insbesondere Besprechungen mit dem Endkunden, Ausbau, Entsorgung des mangelhaften Materials sowie Einbau des Ersatzmaterials. Diese Leistungen werden der Yasiflor GmbH zu den gültigen Regiepreisen gemäss Jardin Suisse Sektion Bern/Solothurn vergütet.
Kann das ursprünglich bestellte Material aus Gründen seitens der Yasiflor GmbH nicht beim Endkunden ersetzt werden, ist die Yasiflor GmbH berechtigt, gleichwertiges Ersatzmaterial bei einem Drittlieferanten zu beschaffen und die entsprechenden Kosten der ursprünglichen Lieferfirma zu verrechnen.











